Was ist die Vorabpauschale?

Mit der Investmentsteuerreform sollen Erträge aus Fondsanlagen möglichst jährlich und nicht erst bei Veräußerung der Anteile besteuert werden. Dafür wurde die "Vorabpauschale" eingeführt, als Grundlage, von der die Kapitalertragsteuer zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer berechnet wird.

Wirtschaftlich betrachtet handelt es sich um eine vorweggenommene Besteuerung vorangegangene Wertsteigerungen des Fondsvermögens. So stellt das Finanzamt sicher, dass eine Mindestbesteuerung auf Anlegerebene stattfindet - auch in Fällen, in denen ein Fonds keine oder eine zu geringe Ausschüttung vornimmt.

Die Vorabpauschale ist dabei auf die Wertsteigerung im Kalenderjahr begrenzt - es wird also nichts besteuert, was nicht erwirtschaftet wurde.

Es wird ermittelt, ob ein Fonds eine Wertsteigerung hat (Fondspreis Ende des Jahres > Fondspreis Anfang des Jahres). Gibt es keine Wertsteigerung, gibt es keine Vorabpauschale für diesen Fonds und damit auch keine Steuerbelastung.

Die Berechnung erfolgt für alle Fonds durch einen unabhängigen Datendienstleister (WM Datenservice®) und wird den depotführenden Stellen zur Verfügung gestellt.
Die depotführenden Stellen berechnen die Steuern (Kapitalertragsteuer zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) auf den veröffentlichten Betrag und ziehen die Steuerforderung beim Kunden für das Finanzamt ein.

IHRE WAHL

Einige depotführende Stellen geben Ihnen die Möglichkeit, die Steuern durch den Verkauf von Fondsanteilen zu begleichen – was wiederum i.d.R. zu Steuern auf den Verkaufserlös führt.

Andererseits kann die Steuer auch durch Abbuchungen vom Girokonto erfolgen das in vielen (aber nicht allen) Fällen zum Depot gehört. Voraussetzung ist dann aber, dass Sie ausreichend Liquidität auf dem Konto bereitstellen.

Sprechen Sie mich gerne an, um die für Sie passende Lösung umzusetzen.